📖 Lesezeit: 8 Minuten | Stand: 7. Januar 2026
Bei einem Wintereinbruch trägt der Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet: Wer wegen Schnee und Eis zu spät zur Arbeit kommt, hat keinen Anspruch auf Lohn für die versäumte Zeit. Eine Abmahnung droht in der Regel nicht bei kurzfristigem Wintereinbruch – vorausgesetzt, du hast alles Zumutbare versucht, um pünktlich zu erscheinen. Ein Recht auf Homeoffice bei Schnee gibt es nicht.
Der aktuelle Wintereinbruch in Europa 2026 mit Temperaturen bis minus 37 Grad stellt viele Arbeitnehmer vor die Frage: Was passiert, wenn ich wegen Schnee nicht zur Arbeit komme? Gleichzeitig müssen Hauseigentümer und Mieter wissen, wer für das Räumen von Gehwegen verantwortlich ist. Wir klären die wichtigsten Rechtsfragen.
Das Wegerisiko ist ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht. Es bedeutet, dass Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Wie sie dorthin kommen, ist rechtlich gesehen nicht das Problem des Arbeitgebers.
Der Grundsatz lautet: „Ohne Arbeit kein Lohn». Wer aufgrund von Schnee, Glatteis oder ausgefallenen Zügen zu spät kommt, hat für die versäumte Arbeitszeit keinen Anspruch auf Vergütung. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer etwas für die Verspätung kann oder nicht.
| Situation | Wer trägt das Risiko? | Lohnanspruch? |
|---|---|---|
| Zu spät wegen Glatteis/Schnee | Arbeitnehmer (Wegerisiko) | Nein |
| Betrieb geschlossen wegen Stromausfall | Arbeitgeber (Betriebsrisiko) | Ja |
| Kita/Schule wegen Schnee geschlossen | Arbeitnehmer (§ 616 BGB) | Ja, für einige Tage |
| DWD warnt vor Verlassen des Hauses | Höhere Gewalt | Kein Lohn, aber keine Sanktion |
Ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung darf nur für vorwerfbares Verhalten ausgesprochen werden.
Bei einem plötzlichen, kurzfristigen Wintereinbruch – wie aktuell in vielen Regionen Deutschlands – ist eine Abmahnung in der Regel nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer kann schließlich nichts dafür, wenn es über Nacht schneit und die Straßen nicht geräumt sind.
Wann wird es kritisch?
💡 Tipp: Informiere deinen Arbeitgeber so früh wie möglich über die Verspätung. Ein kurzer Anruf oder eine Nachricht zeigt, dass du dich bemühst – und kann im Zweifel vor einer Abmahnung schützen.
Kurz gesagt: Nein. Es gibt in Deutschland kein generelles Recht auf Homeoffice – auch nicht bei extremem Winterwetter. Die Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür erklärt gegenüber der Deutschen Presse-Agentur: „Homeoffice ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.»
In vielen Berufen – etwa in der Pflege, im Einzelhandel oder in der Produktion – ist Homeoffice ohnehin nicht umsetzbar. Wer also wegen Schnee nicht ins Büro kommt, kann nicht einfach von zu Hause arbeiten, ohne dass dies vorher vereinbart wurde.
Was kannst du tun?
Das kommt auf die arbeitsvertraglichen Regelungen an. Bei Gleitzeitmodellen ist eine Nacharbeit meist problemlos möglich – die versäumten Stunden werden einfach später nachgeholt.
Führt der Arbeitgeber ein Überstunden- oder Arbeitszeitkonto, werden die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbucht. Diese kannst du zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichen.
Wichtig: Der Arbeitgeber kann dich nicht zwingen, die morgens versäumten Stunden abends dranzuhängen – besonders nicht, wenn du danach Kinder aus der Betreuung abholen musst.
Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit gilt als Arbeitsunfall – auch bei Schnee und Glatteis. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Behandlungskosten und zahlt gegebenenfalls eine Verletztenrente.
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich nur für den direkten Arbeitsweg. Bei winterlichen Bedingungen gibt es jedoch eine Ausnahme: Wenn der übliche Weg wegen Schnee oder Eis unpassierbar ist, können auch notwendige Umwege versichert sein.
| Situation | Versicherungsschutz |
|---|---|
| Unfall auf direktem Arbeitsweg | ✅ Ja (Arbeitsunfall) |
| Umweg wegen gesperrter Straße | ✅ Ja (wenn notwendig) |
| Umweg für privaten Stopp | ❌ Nein |
Die Verkehrssicherungspflicht liegt zunächst beim Grundstückseigentümer. Das bedeutet: Vermieter und Hauseigentümer sind grundsätzlich für den Winterdienst verantwortlich. Sie müssen dafür sorgen, dass Gehwege vor dem Haus gefahrlos begehbar sind.
Übertragung auf Mieter möglich: Die Schneeräumpflicht kann durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Ein bloßer Aushang im Treppenhaus oder eine Regelung in der Hausordnung reicht laut Deutschem Mieterbund nicht aus.
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Wann muss geräumt werden? | Werktags 7-20 Uhr, Sonn-/Feiertags ab 8-9 Uhr |
| Wie breit muss geräumt werden? | 1-1,5 Meter (je nach Kommune) |
| Ist Streusalz erlaubt? | In den meisten Kommunen verboten |
| Wer haftet bei Unfällen? | Wer räumpflichtig ist (Eigentümer oder Mieter) |
| Muss nachts geräumt werden? | Nein, aber bei Glatteiswarnung vorsorglich streuen |
Wurde die Schneeräumpflicht wirksam auf den Mieter übertragen und dieser kommt seinen Pflichten nicht nach, hat der Vermieter mehrere Optionen:
Achtung: Auch wenn der Mieter die Pflicht hat, behält der Vermieter eine Kontrollpflicht. Er muss regelmäßig prüfen, ob tatsächlich geräumt wird. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er bei Unfällen mithaftbar gemacht werden.
Ältere oder körperlich eingeschränkte Mieter können die Räumpflicht oft nicht selbst erfüllen. Die Rechtsprechung ist hierzu nicht einheitlich. Nach einigen Gerichtsentscheidungen müssen betroffene Mieter selbst für eine Vertretung sorgen – etwa durch Nachbarn, Familienmitglieder oder einen beauftragten Winterdienst.
In anderen Fällen haben Gerichte entschieden, dass der Vermieter alternative Lösungen organisieren muss. Im Zweifel hilft ein Gespräch mit dem Vermieter oder eine rechtliche Beratung.
Wer seiner Räumpflicht nicht nachkommt, riskiert nicht nur Haftung bei Unfällen, sondern auch Bußgelder der Kommune. Die Höhe variiert stark je nach Wohnort:
| Stadt | Maximales Bußgeld |
|---|---|
| Hannover | bis zu 25.000 € |
| Berlin | bis zu 10.000 € |
| München | bis zu 500 € |
| Köln | bis zu 1.000 € |
Zusätzlich zum Bußgeld droht bei Unfällen Schadensersatz: Stürzt ein Passant auf dem nicht geräumten Gehweg und verletzt sich, kann er Schmerzensgeld und Behandlungskosten fordern.
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💡 Tipp: Du brauchst aktuelle Informationen zum Wetterchaos in Europa?
👉 Wintereinbruch Europa 2026: Kälterekorde, Flugausfälle und Verkehrschaos
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Nein. Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Wer aufgrund von Schnee und Glatteis zu spät zur Arbeit kommt, hat für die versäumte Zeit keinen Anspruch auf Lohn. Allerdings droht bei einem kurzfristigen Wintereinbruch in der Regel keine Abmahnung, wenn du den Arbeitgeber rechtzeitig informierst und alles Zumutbare versucht hast.
Nur wenn der Deutsche Wetterdienst die Bevölkerung ausdrücklich auffordert, das Haus nicht zu verlassen. In diesem Fall liegt „höhere Gewalt» vor und eine Abmahnung ist nicht gerechtfertigt. Allerdings hast du auch dann keinen Anspruch auf Lohn für die ausgefallene Arbeitszeit.
Ja. Ein Unfall auf dem direkten Arbeitsweg gilt als Arbeitsunfall – auch bei Schnee und Glatteis. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Behandlungskosten. Bei winterlichen Bedingungen können auch notwendige Umwege versichert sein, wenn der übliche Weg unpassierbar ist.
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer (Vermieter) verantwortlich. Die Pflicht kann jedoch durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Ein Aushang in der Hausordnung allein reicht nicht aus. Auch bei Übertragung behält der Vermieter eine Kontrollpflicht.
Die Schneeräumpflicht gilt in der Regel werktags von 7 bis 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist ein bis zwei Stunden später (8-9 Uhr). Die genauen Zeiten legt jede Kommune in ihrer Winterdienstsatzung fest.
Urlaub befreit nicht von der Räumpflicht. Wer als Mieter zum Winterdienst verpflichtet ist, muss selbst für Ersatz sorgen – etwa durch Absprache mit Nachbarn, Familienmitgliedern oder einen beauftragten Winterdienst. Wird nicht geräumt und ein Passant stürzt, haftet der räumpflichtige Mieter.
Nein. Es gibt in Deutschland kein generelles Recht auf Homeoffice – auch nicht bei extremem Winterwetter. Homeoffice ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Viele Unternehmen bieten jedoch bei angekündigtem Unwetter proaktiv Homeoffice an.
Bei einem Wintereinbruch trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko – wer zu spät kommt, hat keinen Lohnanspruch. Eine Abmahnung ist bei kurzfristigem Schneefall aber meist nicht gerechtfertigt. Wichtig ist, den Arbeitgeber frühzeitig zu informieren und alles Zumutbare zu versuchen. Bei der Schneeräumpflicht gilt: Ohne klare Regelung im Mietvertrag bleibt der Vermieter verantwortlich. Wer räumpflichtig ist und nicht räumt, riskiert Bußgelder und Schadensersatzforderungen. Bei Unfällen auf dem verschneiten Arbeitsweg greift die gesetzliche Unfallversicherung. ❄️
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Redaktion Welt der Legenden | Recht & Ratgeber
Dieser Artikel basiert auf Informationen des DGB Rechtsschutz, der IG Metall, des Deutschen Mieterbundes, der Stiftung Warentest sowie aktueller arbeitsrechtlicher Fachliteratur. Die Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Stand: 7. Januar 2026.
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