📖 Lesezeit: 9 Minuten | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026
Selbstständige Handwerker mit zulassungspflichtigem Gewerbe sind in Deutschland rentenversicherungspflichtig – eine Besonderheit unter den Selbstständigen. Im Januar 2026 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen und die Aktivrente bietet zusätzliche Verdienstmöglichkeiten im Ruhestand. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen alles zur Handwerkerpflichtversicherung, Beitragshöhe und optimalen Altersvorsorge.
🔧 Handwerker-Rente kurz erklärt: Selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle A (zulassungspflichtige Handwerke) eingetragen sind, müssen mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Danach ist eine Befreiung auf Antrag möglich – aber nicht immer sinnvoll.
Anders als die meisten Selbstständigen unterliegen Handwerker mit Meisterbrief einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Sonderregelung soll sicherstellen, dass Handwerker im Alter nicht auf staatliche Grundsicherung angewiesen sind. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?
Die Rentenversicherungspflicht für Handwerker ist im § 2 Nr. 8 SGB VI geregelt. Sie betrifft selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und ihr Gewerbe tatsächlich aktiv ausüben.
Die Versicherungspflicht besteht für:
⚠️ Wichtig: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht für Gesellschafter keine Handwerker-Pflichtversicherung. Hier kann aber Versicherungspflicht als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen.
Nur die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Handwerke unterliegen der Zulassungspflicht und damit der Rentenversicherungspflicht. Seit der Handwerksnovelle 2020 wurden zwölf Handwerke wieder in die Anlage A aufgenommen.
| Handwerksgruppe | Beispiele |
|---|---|
| Baugewerbe | Maurer, Dachdecker, Zimmerer, Straßenbauer |
| Elektro & Metall | Elektrotechniker, Metallbauer, Kfz-Techniker |
| Holzgewerbe | Tischler, Boots- und Schiffbauer |
| Gesundheit | Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker |
| Lebensmittel | Bäcker, Fleischer, Konditoren |
| Gebäudereinigung | Schornsteinfeger, Gebäudereiniger |
Handwerker mit zulassungsfreiem Gewerbe (Anlage B1) oder handwerksähnlichem Gewerbe (Anlage B2) sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die bereits vor dem 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlagen – hier besteht Bestandsschutz.
Der aktuelle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent. Für selbstständige Handwerker gibt es verschiedene Optionen zur Beitragszahlung:
| Beitragsvariante | Monatlicher Beitrag 2026 | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Regelbeitrag | ca. 735 € | Kein Einkommensnachweis nötig |
| Halber Regelbeitrag | ca. 367 € | Nur in den ersten 3 Jahren nach Gründung |
| Einkommensgerechter Beitrag | Variabel (18,6% vom Gewinn) | Nachweis durch Steuerbescheid |
| Mindestbeitrag | ca. 112 € | Bei nachweislich geringem Einkommen |
| Höchstbeitrag | ca. 1.572 € | Bei Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze |
📊 Rechenbeispiel 2026:
Ein selbstständiger Elektrikermeister erzielt einen Jahresgewinn von 60.000 Euro (5.000 € monatlich).
Hinweis: Bei niedrigerem Einkommen kann der Regelbeitrag von ca. 735 € günstiger sein.
Nach 216 Monaten (18 Jahren) mit Pflichtbeiträgen können sich Handwerker auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dabei zählen auch Beitragszeiten aus anderen Tätigkeiten mit:
💡 Praxis-Tipp: Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen des 216. Pflichtbeitragsmonats gestellt werden, um rückwirkend befreit zu werden. Bei späterer Antragstellung gilt die Befreiung erst ab Antragseingang.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will gut überlegt sein. Laut Finanztip verzichten befreite Handwerker auf wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:
| Vorteile der Pflichtversicherung | Verlust bei Befreiung |
|---|---|
| Anspruch auf Erwerbsminderungsrente | Kein Schutz bei Berufsunfähigkeit |
| Riester-Förderberechtigung | Keine staatlichen Zulagen mehr |
| Rehabilitationsleistungen mit Übergangsgeld | Kein Anspruch auf Reha-Maßnahmen |
| Vorzeitige Rente nach 35/45 Jahren | Kein Aufbau weiterer Wartezeiten |
| Hinterbliebenenversorgung | Eingeschränkter Schutz für Familie |
Besonders für jüngere Handwerker unter 50 Jahren kann die Weiterversicherung sinnvoll sein, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten und die Wartezeiten für eine vorzeitige Altersrente zu erfüllen.
Die gesetzliche Rente allein reicht meist nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Handwerker haben verschiedene Möglichkeiten, zusätzlich vorzusorgen. Wie handwerk.com berichtet, sollten Betriebsinhaber frühzeitig verschiedene Bausteine kombinieren.
Pflichtversicherte Handwerker sind unmittelbar förderberechtigt für die Riester-Rente. Sie erhalten staatliche Zulagen von bis zu 175 Euro jährlich plus Kinderzulagen. Auch der Ehepartner kann als mittelbar Berechtigter Riester-Förderung erhalten.
Die Rürup-Rente eignet sich besonders für Handwerker mit höherem Einkommen. Beiträge bis zu 29.344 Euro (2026) können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag.
Für angestellte Mitarbeiter im Handwerksbetrieb kann eine betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherung eingerichtet werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere Regelungen.
ETF-Sparpläne, Immobilien oder private Rentenversicherungen bieten flexible Ergänzungen zur gesetzlichen Absicherung.
Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 sind mehrere Änderungen in Kraft getreten, die auch Handwerker betreffen:
🆕 Aktivrente 2026: Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können seit 1. Januar 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen (maximal 24.000 Euro jährlich). Dies gilt allerdings nur für Beschäftigte, nicht für Selbstständige.
Selbstständige Handwerker müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Die Handwerkskammern übermitteln automatisch Eintragungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung.
Bei verspäteter Meldung können Beiträge nachgefordert werden. Im schlimmsten Fall drohen Säumniszuschläge und Bußgelder.
Die Rentenversicherungspflicht für Handwerker mag auf den ersten Blick als Belastung erscheinen. Doch sie bietet einen umfassenden Schutz, den viele andere Selbstständige nicht haben: Absicherung bei Erwerbsminderung, Zugang zur Riester-Förderung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente.
Wer die 18 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt hat, sollte die Befreiung sorgfältig abwägen. Gerade für jüngere Handwerker kann es sinnvoll sein, weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und diese durch private Vorsorge wie Rürup-Rente oder ETF-Sparpläne zu ergänzen.
Die Änderungen 2026 – insbesondere die neue Aktivrente und die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen – machen eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Steuerberater empfehlenswert. 🔧💰
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