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Rente für Handwerker 2026: Pflicht, Beiträge & Vorsorge

📖 Lesezeit: 9 Minuten | Zuletzt aktualisiert: Januar 2026

Rente für Handwerker 2026: Versicherungspflicht, Beiträge und Altersvorsorge-Tipps

Selbstständige Handwerker mit zulassungspflichtigem Gewerbe sind in Deutschland rentenversicherungspflichtig – eine Besonderheit unter den Selbstständigen. Im Januar 2026 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen und die Aktivrente bietet zusätzliche Verdienstmöglichkeiten im Ruhestand. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen alles zur Handwerkerpflichtversicherung, Beitragshöhe und optimalen Altersvorsorge.

🔧 Handwerker-Rente kurz erklärt: Selbstständige Handwerker, die in der Handwerksrolle A (zulassungspflichtige Handwerke) eingetragen sind, müssen mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Danach ist eine Befreiung auf Antrag möglich – aber nicht immer sinnvoll.

Anders als die meisten Selbstständigen unterliegen Handwerker mit Meisterbrief einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Sonderregelung soll sicherstellen, dass Handwerker im Alter nicht auf staatliche Grundsicherung angewiesen sind. Doch welche Rechte und Pflichten ergeben sich daraus?

Wer ist als Handwerker rentenversicherungspflichtig?

Die Rentenversicherungspflicht für Handwerker ist im § 2 Nr. 8 SGB VI geregelt. Sie betrifft selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und ihr Gewerbe tatsächlich aktiv ausüben.

Die Versicherungspflicht besteht für:

  • Einzelunternehmer mit zulassungspflichtigem Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)
  • Gesellschafter von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG), die persönlich die Meisterprüfung abgelegt haben
  • Handwerksmeister, die die Eintragungsvoraussetzungen in ihrer Person erfüllen

⚠️ Wichtig: Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) besteht für Gesellschafter keine Handwerker-Pflichtversicherung. Hier kann aber Versicherungspflicht als Beschäftigter oder als Selbstständiger mit einem Auftraggeber bestehen.

Zulassungspflichtige Handwerke: Die Anlage A

Nur die in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführten Handwerke unterliegen der Zulassungspflicht und damit der Rentenversicherungspflicht. Seit der Handwerksnovelle 2020 wurden zwölf Handwerke wieder in die Anlage A aufgenommen.

HandwerksgruppeBeispiele
BaugewerbeMaurer, Dachdecker, Zimmerer, Straßenbauer
Elektro & MetallElektrotechniker, Metallbauer, Kfz-Techniker
HolzgewerbeTischler, Boots- und Schiffbauer
GesundheitAugenoptiker, Hörgeräteakustiker, Zahntechniker
LebensmittelBäcker, Fleischer, Konditoren
GebäudereinigungSchornsteinfeger, Gebäudereiniger

Handwerker mit zulassungsfreiem Gewerbe (Anlage B1) oder handwerksähnlichem Gewerbe (Anlage B2) sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, die bereits vor dem 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlagen – hier besteht Bestandsschutz.

Wie hoch sind die Rentenbeiträge für Handwerker 2026?

Der aktuelle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent. Für selbstständige Handwerker gibt es verschiedene Optionen zur Beitragszahlung:

BeitragsvarianteMonatlicher Beitrag 2026Voraussetzung
Regelbeitragca. 735 €Kein Einkommensnachweis nötig
Halber Regelbeitragca. 367 €Nur in den ersten 3 Jahren nach Gründung
Einkommensgerechter BeitragVariabel (18,6% vom Gewinn)Nachweis durch Steuerbescheid
Mindestbeitragca. 112 €Bei nachweislich geringem Einkommen
Höchstbeitragca. 1.572 €Bei Einkommen über Beitragsbemessungsgrenze

📊 Rechenbeispiel 2026:

Ein selbstständiger Elektrikermeister erzielt einen Jahresgewinn von 60.000 Euro (5.000 € monatlich).

  • Arbeitseinkommen monatlich: 5.000 €
  • Beitragssatz: 18,6 %
  • Monatlicher Rentenbeitrag: 930 €
  • Jahresbeitrag: 11.160 €

Hinweis: Bei niedrigerem Einkommen kann der Regelbeitrag von ca. 735 € günstiger sein.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach 18 Jahren

Nach 216 Monaten (18 Jahren) mit Pflichtbeiträgen können sich Handwerker auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dabei zählen auch Beitragszeiten aus anderen Tätigkeiten mit:

  • Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung (z.B. Gesellenzeit)
  • Zeiten der Berufsausbildung
  • Kindererziehungszeiten
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Pflichtbeiträge aus anderen EU-Ländern

💡 Praxis-Tipp: Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Erreichen des 216. Pflichtbeitragsmonats gestellt werden, um rückwirkend befreit zu werden. Bei späterer Antragstellung gilt die Befreiung erst ab Antragseingang.

Sollten Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht will gut überlegt sein. Laut Finanztip verzichten befreite Handwerker auf wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung:

Vorteile der PflichtversicherungVerlust bei Befreiung
Anspruch auf ErwerbsminderungsrenteKein Schutz bei Berufsunfähigkeit
Riester-FörderberechtigungKeine staatlichen Zulagen mehr
Rehabilitationsleistungen mit ÜbergangsgeldKein Anspruch auf Reha-Maßnahmen
Vorzeitige Rente nach 35/45 JahrenKein Aufbau weiterer Wartezeiten
HinterbliebenenversorgungEingeschränkter Schutz für Familie

Besonders für jüngere Handwerker unter 50 Jahren kann die Weiterversicherung sinnvoll sein, um den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu erhalten und die Wartezeiten für eine vorzeitige Altersrente zu erfüllen.

Zusätzliche Altersvorsorge für Handwerker

Die gesetzliche Rente allein reicht meist nicht aus, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Handwerker haben verschiedene Möglichkeiten, zusätzlich vorzusorgen. Wie handwerk.com berichtet, sollten Betriebsinhaber frühzeitig verschiedene Bausteine kombinieren.

1. Riester-Rente

Pflichtversicherte Handwerker sind unmittelbar förderberechtigt für die Riester-Rente. Sie erhalten staatliche Zulagen von bis zu 175 Euro jährlich plus Kinderzulagen. Auch der Ehepartner kann als mittelbar Berechtigter Riester-Förderung erhalten.

2. Rürup-Rente (Basisrente)

Die Rürup-Rente eignet sich besonders für Handwerker mit höherem Einkommen. Beiträge bis zu 29.344 Euro (2026) können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei Verheirateten verdoppelt sich dieser Betrag.

3. Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Für angestellte Mitarbeiter im Handwerksbetrieb kann eine betriebliche Altersvorsorge über Direktversicherung eingerichtet werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gelten besondere Regelungen.

4. Private Altersvorsorge

ETF-Sparpläne, Immobilien oder private Rentenversicherungen bieten flexible Ergänzungen zur gesetzlichen Absicherung.

Neuerungen bei der Rente 2026

Mit dem Jahreswechsel 2025/2026 sind mehrere Änderungen in Kraft getreten, die auch Handwerker betreffen:

🆕 Aktivrente 2026: Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, können seit 1. Januar 2026 monatlich bis zu 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen (maximal 24.000 Euro jährlich). Dies gilt allerdings nur für Beschäftigte, nicht für Selbstständige.

Weitere Änderungen 2026:

  • Beitragsbemessungsgrenze: Steigt auf 8.450 € monatlich (101.400 € jährlich)
  • Bezugsgröße: Erhöht sich auf 3.955 € monatlich
  • Regelaltersgrenze: Für Jahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate
  • Rentenerhöhung: Voraussichtlich 3,73 % zum 1. Juli 2026
  • Freiwilliger Mindestbeitrag: Steigt auf 112,16 € monatlich
  • Freiwilliger Höchstbeitrag: Steigt auf 1.571,70 € monatlich

Meldepflicht nicht vergessen!

Selbstständige Handwerker müssen sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Die Handwerkskammern übermitteln automatisch Eintragungen, Änderungen und Löschungen aus der Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung.

Bei verspäteter Meldung können Beiträge nachgefordert werden. Im schlimmsten Fall drohen Säumniszuschläge und Bußgelder.

Häufig gestellte Fragen zur Handwerker-Rente

Sind alle selbstständigen Handwerker rentenversicherungspflichtig?
Nein, nur Handwerker mit zulassungspflichtigem Gewerbe (Anlage A der Handwerksordnung) sind pflichtversichert. Handwerker mit zulassungsfreiem Gewerbe (Anlage B1) oder handwerksähnlichem Gewerbe (Anlage B2) unterliegen grundsätzlich keiner Versicherungspflicht.
Wie lange muss ich als Handwerker Rentenbeiträge zahlen?
Mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge sind vorgeschrieben. Danach können Sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung ist aber nicht automatisch – Sie müssen einen Antrag stellen.
Kann ich als Existenzgründer den Rentenbeitrag reduzieren?
Ja, in den ersten drei Kalenderjahren nach Gründung können Handwerker den halben Regelbeitrag zahlen, ohne ihr Einkommen nachweisen zu müssen. Alternativ ist auch ein einkommensgerechter Beitrag auf Basis des tatsächlichen Gewinns möglich.
Zählen meine Gesellenjahre zur 18-Jahres-Frist?
Ja, alle Pflichtbeitragszeiten werden angerechnet – auch aus abhängiger Beschäftigung, Berufsausbildung, Kindererziehung oder Wehrdienst. Wer beispielsweise 10 Jahre als Geselle gearbeitet hat, muss nur noch 8 Jahre als Selbstständiger Pflichtbeiträge zahlen.
Was passiert, wenn ich meinen Handwerksbetrieb aufgebe?
Mit der Löschung aus der Handwerksrolle endet automatisch die Versicherungspflicht als Handwerker. Sie können dann freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben, um Ihre Anwartschaften zu erhalten und weiter aufzubauen.
Kann ich als Handwerker Riester-Förderung erhalten?
Ja, pflichtversicherte Handwerker sind unmittelbar förderberechtigt für die Riester-Rente. Sie erhalten staatliche Zulagen und können die Beiträge steuerlich geltend machen. Auch der Ehepartner kann als mittelbar Berechtigter von der Förderung profitieren.

Fazit: Rentenversicherung für Handwerker lohnt sich

Die Rentenversicherungspflicht für Handwerker mag auf den ersten Blick als Belastung erscheinen. Doch sie bietet einen umfassenden Schutz, den viele andere Selbstständige nicht haben: Absicherung bei Erwerbsminderung, Zugang zur Riester-Förderung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente.

Wer die 18 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt hat, sollte die Befreiung sorgfältig abwägen. Gerade für jüngere Handwerker kann es sinnvoll sein, weiter in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und diese durch private Vorsorge wie Rürup-Rente oder ETF-Sparpläne zu ergänzen.

Die Änderungen 2026 – insbesondere die neue Aktivrente und die gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen – machen eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Steuerberater empfehlenswert. 🔧💰


Über den Autor

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Unser Redaktionsteam recherchiert aktuelle Themen aus den Bereichen Recht, Finanzen und Altersvorsorge. Wir legen Wert auf verständliche Aufbereitung komplexer Sachverhalte und praxisnahe Tipps für unsere Leser.

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